Was ist im Straßenverkehr erlaubt und was nicht?
Wir klären ein paar Mythen auf
Wer kennt die Mythen nicht, die auf Familienfeiern, am Arbeitspaltz oder in Fahrprüfungs-Geschichten hartnäckig kursieren. Was ist hinter dem Steuer, auf dem Rad und dem E-Scooter eigentlich wirklich erlaubt?
Wir haben den ultimativen Faktencheck gemacht: Entdeckt überraschende, bizarre und schlichtweg falsche Mythen aus dem deutschen Straßenverkehr.
Beim Autofahren
Mythos 1: Nackt Autofahren ist verboten
Das ist falsch. Wer nackt am Steuer sitzt, begeht keine Straftat. Erst wenn sich andere dadurch belästigt fühlen oder man nackt aussteigt, droht ein Verwarngeld.
Mythos 2: Wenn man Barfuß oder mit Flip-Flops fährt, droht ein Bußgeld
Jein. Im Bußgeldkatalog gibt es kein konkretes Verbot für Barfußfahren oder Flip-Flops. Aber: Bei einem Unfall drohen Probleme mit der Kaskoversicherung wegen Fahrlässigkeit.
Mythos 3: Rechts überholen auf der Autobahn ist immer verboten
Falsch. Bei Kolonnenbildung (unter 60 km/h) oder im Stau darf man rechts mit max. 20 km/h Höhergeschwindigkeit vorbeifahren.
Mythos 4: In einer geschlossenen Ortschaft darf man die Hupe zum Grüßen nutzen
Falsch. Hupen ist innerorts nur zur Warnung vor unmittelbar drohenden Gefahren erlaubt.
Mythos 5: Dichtes Auffahren ist erst ab wenigen Metern eine Nötigung
Falsch. Schon das Unterschreiten des halben Tachoabstands kann als Ordnungswidrigkeit oder Straftat geahndet werden.
Mythos 6: Ein Kavalierstart an der Ampel ist erlaubt, solange man nicht zu schnell fährt.
Falsch. Unnötiger Lärm und vermeidbare Abgasbelästigung (§ 30 StVO) werden mit Bußgeld geahndet.
Mythos 7: Wer den Blinker nicht setzt, zahlt nie Strafe
Falsch. Falsches oder fehlendes Blinken (z. B. beim Verlassen des Kreisverkehrs) kostet 10 Euro.
Mythos 8: Beim Reißverschlussverfahren muss man sich möglichst früh einordnen
Falsch. Man soll erst unmittelbar vor der Verengung die Spur wechseln, um den Stau nicht unnötig zu verlängern.
Mythos 9: Das Smartphone darf am Steuer auch nicht genutzt werden, wenn der Motor an der Ampel aus ist
Falsch. Schaltet sich der Motor durch eine Start-Stopp-Automatik ab, darf das Handy kurz bedient werden, wenn es nicht gehalten werden muss und der Verkehr es zulässt.
Mythos 10: Touchscreens im Auto darf man immer bedienen
Falsch. Längere Blicke auf den Screen und Bedienung komplexer Untermenüs können wie eine Handy-Nutzung geahndet werden.
Mythos 11: In Spielstraßen darf man 30 km/h fahren
Falsch. Es gilt ausnahmslos Schrittgeschwindigkeit (ca. 4–7 km/h).
Mythos 12: Essen und Trinken am Steuer ist verboten
Falsch. Das Snacken oder Trinken ist erlaubt solange die Beherrschung des Fahrzeugs nicht beeinträchtigt wird.
Mythos 13: Das Parken vor der eigenen Einfahrt ist immer erlaubt
Falsch. Wenn der Gehweg abgesenkt ist, darf dort selbst der Eigentümer der Einfahrt nicht parken.
Mythos 14: Einen Parkplatz für jemanden freihalten (durch Hinstellen) ist erlaubt
Falsch. Wer als Fußgänger eine Parklücke blockiert, begeht eine Nötigung im Straßenverkehr.
Mythos 15: Wer zuerst an der Parklücke ist, hat das Recht zu parken
Falsch. Vorrang hat, wer die Parklücke zuerst direkt oder durch Einrangieren erreicht.
Mythos 16: Auch auf dem eigenen Grundstück darf man nicht ohne Führerschein fahren
Falsch. Solange das Grundstück eingezäunt und nicht für die Öffentlichkeit zugänglich ist, darf dort auch ohne Führerschein gefahren werden.
Mythos 17: Bei einer abknickenden Vorfahrtsstraße muss man nicht blinken, wenn man ihr folgt
Falsch. Auch wer dem Verlauf der abknickenden Vorfahrtsstraße folgt, biegt ab und muss blinken. Wer sie geradeaus verlässt, blinkt hingegen nicht.
Mythos 18: Musik über Kopfhörer hören ist strikt untersagt
Falsch. Man darf Kopfhörer tragen, solange das Gehör nicht beeinträchtigt wird (§ 23 StVO). Die Musik darf also nur so laut sein, dass man Einsatzfahrzeuge (Martinshorn) oder Hupen problemlos wahrnimmt.
Mythos 19: Beim Auffahren auf die Autobahn gilt das Reißverschlussverfahren
Falsch. Der Verkehr auf der durchgehenden Fahrbahn hat absolute Vorfahrt (§ 18 StVO). Wer auffährt, muss warten oder den Standstreifen nutzen, wenn das Einfädeln nicht gefahrlos klappt.
Mythos 20: Bei Stau darf man auf dem Standstreifen zur nächsten Ausfahrt rollen
Falsch. Der Seitenstreifen ist ausschließlich für Pannenfahrzeuge reserviert. Es sei denn, ein Schild oder die Polizei gibt ihn explizit frei.
Mit dem Fahrrad
Mythos 1: Radfahrer müssen immer den Radweg benutzen
Falsch. Eine Nutzungspflicht besteht nur, wenn der Radweg mit einem der drei blauen Schildern (Radweg, getrennter oder gemeinsamer Geh-/Radweg) gekennzeichnet ist.
Mythos 2: Nebeneinander Radfahren ist generell verboten
Falsch. Laut § 2 Abs. 4 StVO ist Nebeneinanderfahren erlaubt, solange andere Verkehrsteilnehmer nicht behindert werden.
Mythos 3: Auf dem Fahrrad gilt die 0,5-Promille-Grenze
Falsch. Bei Radfahrern liegt die Grenze für absolute Fahruntüchtigkeit erst bei 1,6 Promille. Bei auffälligem Fahren oder Unfällen werden aber schon ab 0,3 Promille geahndet.
Mythos 4: Einbahnstraßen dürfen von Radfahrern beidseitig befahren werden.
Falsch. Das gilt nur, wenn die Einbahnstraße explizit durch das Zusatzschild „Radfahrer frei“ freigegeben ist
Mythos 5: Jemanden auf dem Gepäckträger mitzunehmen ist legal
Falsch. Auf normalen Gepäckträgern dürfen nur Kinder bis 7 Jahre in entsprechenden Kindersitzen mitgenommen werden. Erwachsene dürfen nicht mitfahren.
Mythos 6: Wer betrunken Auto fährt, verliert den Führerschein, aber auf dem Fahrrad passiert nichts
Falsch. Wer ab 1,6 Promille (oder bei Auffälligkeiten bereits ab 0,3 Promille) Fahrrad fährt, riskiert genauso seinen Pkw-Führerschein, Punkte in Flensburg und eine MPU.
Mythos 7: Freihändig fahren ist legal.
Falsch. § 23 StVO sagt klipp und klar: Mindestens eine Hand muss am Lenker sein. Freihändig rollen kostet mindestens 5 Euro Verwarngeld.
Mythos 8: Erwachsene dürfen auf dem Gehweg fahren, wenn die Straße zu gefährlich ist
Falsch. Der Bürgersteig ist Fußgängern vorbehalten. Nur Kinder bis 8 Jahre müssen und Kinder bis 10 Jahre dürfen auf dem Gehweg fahren.
Mythos 9: Am Zebrastreifen haben Radfahrende immer Vorrang vor Autos
Falsch. Nur wenn sie absteigen und das Rad schieben, gelten sie als Fußgänger und haben Vorrang. Wer drüberfährt, muss den Autos Vorfahrt gewähren.
Mythos 10: Ein Radweg darf in beide Richtungen befahren werden
Falsch. Nur wenn er explizit durch ein Zusatzschild freigegeben ist. Ansonsten gilt das Rechtsfahrgebot.
Auf dem Motorrad
Mythos 1: Das Motorrad darf man auf den Gehweg abstellen
Falsch. Motorräder müssen wie Autos auf der Fahrbahn oder dafür ausgewiesenen Parkflächen parken, es wird auf Gehwegen aber oft geduldet.
Mythos 2: Auf dem Motorrad gibt es eine Schutzbekleidungspflicht
Jein. Es herrscht zwar Helmpflicht, aber gesetzlich vorgeschriebene Schutzkleidung (Lederkombi, Stiefel) gibt es in der StVO für Privatfahrten überraschenderweise nicht.
Mythos 3: An der roten Ampel darf man nach ganz vorne fahren
Falsch. Während Fahrrad- und Mofafahrer unter Bedingungen rechts vorbeifahren dürfen, gilt diese Ausnahme ausdrücklich nicht für Motorräder (§ 5 Abs. 8 StVO).
Mythos 4: Bei Stau darf man sich vorsichtig durch die Fahrzeugreihen schlängeln
Falsch. Das Durchschlängeln gilt rechtlich als unzulässiges Rechtsüberholen bzw. Überholen ohne ausreichenden Seitenabstand (mindestens 1 Meter).
Mythos 5: Fahren nur auf dem Hinterrad ist legal, wenn man niemanden gefährdet
Falsch. Die StVO schreibt vor, dass man das Fahrzeug jederzeit sicher beherrschen muss und beide Räder Bodenkontakt haben sollten. Ein Wheelie gilt als vermeidbare Belästigung/Gefährdung und wird geahndet.
Mit dem E-Scooter
Mythos 1: Für E-Scooter gelten andere Promillegrenzen als fürs Autofahren
Falsch. E-Scooter sind Kraftfahrzeuge. Es gelten exakt dieselben Promillegrenzen wie beim Autofahren (0,5 Promille bzw. 0,0 Promille in der Probezeit).
Mythos 2: Man darf zu zweit auf einem E-Scooter fahren, solange das Gesamtgewicht passt.
Falsch. E-Scooter sind ausnahmslos für eine einzige Person zugelassen. Die Mitnahme kostet Bußgeld.
Mythos 3: Wenn kein Radweg da ist, fährt man am sichersten auf dem Bürgersteig.
Falsch. Das Fahren auf Gehwegen und in Fußgängerzonen ist tabu. Fehlt ein Radweg oder Schutzstreifen, muss zwingend auf die Fahrbahn ausgewichen werden.
Mythos 4: Man darf den E-Scooter einfach mitten auf dem Gehweg stehen lassen
Falsch. E-Scooter müssen so abgestellt werden, dass sie weder Fußgänger, Rollstuhlfahrer noch den Verkehr behindern oder gefährden.
Mythos 5: Das Handy darf während der Fahrt in der Hand gehalten werden, wenn man nur auf das Navi schaut
Falsch. Wie beim Auto gilt das strikte Verbot, Smartphones beim Fahren zu halten oder sogar mit ihnen zu filmen. Navigieren ist nur über eine fest am Lenker angebrachte Halterung erlaubt.