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Was tun, wenn euer Kind krank ist, ihr aber arbeiten müsst?

Wenn Kinder krank sind und deshalb nicht in die Kita oder Schule gehen können, stellt das viele arbeitende Eltern vor große Probleme. Wir haben euch deshalb hier einmal zusammengestellt, was ihr für Rechte und Pflichten habt, wenn ihr nicht zur Arbeit gehen könnt, sondern eure kranken Kinder betreuen müsst.


Darf ich meine Arbeit verlassen, wenn mein Kind krank geworden ist?

Wenn ihr bei der Arbeit seid und dann angerufen werdet, dass euer Kind krank ist und abgeholt und betreut werden muss, dürft ihr eure Arbeit verlassen. Diese Regelung gilt aber nur, wenn das Kind nicht älter als 12 Jahre alt oder aufgrund einer Behinderung auf Hilfe angewiesen ist.

In § 616 im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) heißt es: "Beschäftigten steht eine bezahlte Freistellung zu, wenn sie unverschuldet für eine verhältnismäßig unerhebliche Zeit an der Arbeitsleistung verhindert sind." Das schließt auch die unerwartete Erkrankung eines Kindes ein.


Wie viele Kinderkrankentage stehen Eltern zu?

§ 45 im SGB V regelt, dass jedes versicherte Elternteil pro Jahr und versichertem Kind 10 Tage Anspruch auf Kinderkrankengeld hat. Alleinerziehenden Müttern oder Vätern stehen pro Jahr und Kind 20 Kinderkrankentage zu.
Es gibt aber auch eine Höchstgrenze: Mütter und Väter dürfen im Jahr jeweils maximal 25 Kinderkrankentage nehmen. Bei Alleinerziehenden ist die Zahl auf 50 Tage begrenzt.


Was passiert, wenn die Kita oder Schule krankheitsbedungt (z. B. wegen Corona) geschlossen ist?

Eltern haben bis einschließlich 7. April 2023 Anspruch auf Krankentage, auch wenn die Kinder nicht selbst krank sind, aber zu Hause betreut werden müssen, weil

  • Schule oder Kita aufgrund von Corona geschlossen sind
  • Präsenzunterricht in Schulen ausfällt und das Angebot an Kinderbetreuung dadurch begrenzt ist
  • der Zutritt zur Einrichtung wegen eines positiven Schnelltestergebnisses untersagt ist
  • es eine behördliche Empfehlung gibt, die Einrichtungen nicht zu besuchen.

Das gilt auch für Eltern, die im Homeoffice sind.

Bei einer Schließung über wenige Tage gibt es einen Anspruch auf Lohnfortzahlung durch den Arbeitgeber. Laut §616 BGB gilt das aber nur, wenn die Arbeitnehmenden „für eine verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit“ – in der Regel höchstens zehn Tage – verhindert sind.
Dauert die Schließung länger, könnt ihr bei eurer Krankenkasse die Zahlung von Kinderkrankengeld beantragen.


Wer zahlt das Kinderkrankengeld?

Es gibt zwei Möglichkeiten:

  • Wenn euch euer Arbeitgeber freistellt, dann greift § 616 im BGB. In diesen Fällen bezahlt der Arbeitgeber das volle Gehalt.
  • Wenn er dies nicht tut, zahlt die gesetzliche Krankenversicherung. Das Kinderkrankengeld liegt dann bei ca. 90 % eures Nettoverdienstes oder 70 % des Bruttoeinkommens.

Was gilt, wenn ihr in Teilzeit oder auf 450-Basis arbeitet?

Auch wenn ihr in Teilzeit arbeitet, könnt ihr Kinderkrankentage nehmen. Eltern mit geringfügig entlohnter Beschäftigung erhalten allerdings meist kein Kinderkrankengeld von der Krankenkasse. Sie haben aber Anspruch auf unbezahlte Freistellung von der Arbeit.


Wie beantragt man Kinderkrankengeld?

Ihr braucht als erstes eine Bescheinigung vom Arzt, dass euer krankes Kind zuhause betreut werden muss. Auf der Rückseite der Bescheinigung (oder ggf. in dem Onlineformular eurer Krankenkasse) muss dann Folgendes eingetragen werden:

  • eure Daten (z. B. Name, Geburtstag, Versichertennummer), nicht die des Kindes
  • die Bankverbindung
  • wenn ihr alleinerziehend seid, kreuzt das entsprechende Feld an
  • dann müsst ihr angeben, ob eurer Arbeitgeber euch freistellt (also euer Gehalt weiter zahlt) oder nicht
  • dann geht alles per Post oder Mail an die Krankenkasse

Was gilt bei privatversicherten Eltern?

Privatversicherte Eltern haben keinen Anspruch auf Kinderkrankengeld. Wenn ein Elternteil aber pflichtversichert ist und dort auch das Kind mitversichert ist, gelten die oben genannte Regelungen.